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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum |
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Fördermittel rechtzeitig beantragen! Der Countdown für das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) läuft jedes Jahr spätestens im Sommer an. Dann erfolgt meistens die Ausschreibung des Programms. Die Einreichungsfrist wird in der Regel auf Ende September festgelegt. Bis dahin müssen die Gemeinden ihre zusammengefaßte Anträge mit kompletten Unterlagen vorlegen. Deshalb ist es wichtig, sobald wie möglich auf die Gemeinde zuzugehen; spätester Einreichungstermin bei der Gemeinde ist Mitte September. Mit diesem Programm verfolgt die Landesregierung die Zielsetzung, in Gemeinden und Dörfern des ländlichen Raums die Lebens- und Arbeitsbedingungen durch strukturverbessernde Maßnahmen fortzuentwickeln. Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum stellt ein Förderinstrument dar, mit dem eine umfassende Strukturentwicklung betrieben werden kann, indem dieses Programm in den Bereichen
eine Förderung aus einer Hand ermöglicht. Damit leistet das ELR auch einen erheblichen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, insbesondere im Bauhandwerk. Im Rahmen des ELR sollen insbesondere solche Vorhaben in eine Förderung einbezogen werden, die in ihrer Kombination zu einer Strukturverbesserung des jeweiligen Ortes in seiner Gesamtheit führen und damit Impulse für eine nachhaltig positive Entwicklung geben sowie einen Beitrag zur dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum leisten. Dabei hat die Stärkung des Ortskerns besonderes Gewicht und ist auf einen sorgsamen Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen zu achten (sparsamer Umgang mit Flächen, energiesparendes Bauen, Bauen mit Holz). Vor diesem Hintergrund sollen insbesondere solche Orte vorrangig in das Jahresprogramm aufgenommen werden, in denen im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts folgende Vorhaben vorgesehen sind: - Entflechtung unverträglicher Gemengelagen in Verbindung mit der Nutzung des
aufgegebenen Geländes, Höhe der Förderung Bei privat-gewerblichen Vorhaben beträgt der Fördersatz
Bei privat-nichtgewerblichen Vorhaben beträgt der Fördersatz in der Regel 30 v. H., maximal 20.000 Euro pro Wohneinheit; hierbei ist zu beachten, daß bestimmte Einkommensverhältnisse einzuhalten sind. Diese Voraussetzung soll künftig entfallen. In geeigneten Fällen soll eine Förderung mit zinsverbilligtem Darlehen vorgesehen werden. Bei Vermietungsprojekten in den Förderschwerpunkten "Grundversorgung" und "Arbeiten" muß sowohl der Investor als auch der Mieter/Pächter die Voraussetzungen der ELR-Richtlinie erfüllen. Derartige Projekte können nur dann in eine Förderung einbezogen werden, wenn hier besondere Gründe aus gemeindlichen Entwicklungsinteressen geltend gemacht werden können. Verfahren Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von Gemeinden gestellt werden. Die Gemeinden ordnen die angemeldeten Projekte pro Aufnahmeantrag entsprechend der Bedeutung (Projektliste). Die Gemeinden haben die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm in der Regel bis spätestens Ende September dem Landratsamt vorzulegen. Deshalb ist es erforderlich, daß private Anträge bis spätestens Mitte September bei der Gemeinde gestellt werden. Wenn Sie ein entsprechendes Vorhaben planen, setzen Sie sich bitte schnellstmöglich mit Herrn Bürgermeister Neff oder Frau Fehrenbach in Verbindung. Hinweis Derzeit wird das ELR neu "aufgelegt". Es werden sich Änderungen ergeben, über die wir - sobald die neuen Richtlinien veröffentlicht sind - informieren. |
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Hinweise und
Formulare
Hier finden Sie Informationen des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie Formulare. |
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