Corona-Verordnung für Ein- und Rückreisende vom 24. August 2020 in der ab 17. Oktober 2020 geltenden Fassung
7-Tage-Inzidenz: Neckar-Odenwald-Kreis erreicht Vorwarnstufe
Das Gesundheitsamt erhielt am Mittwoch Kenntnis über gleich 18 weitere Fälle einer Coronavirus-Infektion im Kreis. Damit übertrifft die sogenannte 7-Tage-Inzidenz erstmals die Vorwarnstufe von 35 Fällen pro 100.000 Einwohner. Die 7-Tage-Inzidenz entspricht der Anzahl der in den letzten sieben Tagen neu gemeldeten Fälle pro 100.000 Einwohner und wurde im Mai als Messzahl für eine Bewertung des Infektionsgeschehens und entsprechender Kontrollmaßnahmen festgelegt.
Konkret bedeutet dies, dass die Städte und Gemeinden in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt verschiedene Maßnahmen veranlassen können. So ist beispielsweise die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten und ein räumlich beschränktes Gebot zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum möglich. Jede Ortspolizeibehörde beobachtet nun ihren Zuständigkeitsbereich darauf, ob derartige Maßnahmen erforderlich sind. Auch werden die Ortspolizeibehörden, wie es aufgrund des Erreichens der Pandemiestufe 2 ohnehin notwendig ist, verstärkt Kontrollen auf die Einhaltung der Corona-Verordnung durchführen. Die Landkreisverwaltung ruft die Bevölkerung erneut dazu auf, die bekannten Hygieneregeln konsequent im Alltag umzusetzen. Pressemitteilung Landratsamt NOK, 14.10.2020
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 12. Oktober 2020 bis 18. Oktober 2020 (PDF)
Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 9. Oktober 2020 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig am 11. Oktober 2020 (PDF)
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 6. Oktober 2020 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 30. September 2020 bis 10. Oktober 2020 (PDF)
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22. September 2020 (PDF)
Corona-Hilfen: Land unterstützt gemeinnützige Vereine mit 15 Millionen Euro
Mit einem Hilfspaket unterstützt das Ministerium für Soziales und Integration Vereine und Organisationen aus seinem Zuständigkeitsbereich, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind oder zu geraten drohen. Die Fördermittel können ab sofort beantragt werden.
Durch die Corona-Pandemie fallen für viele Vereine und Organisationen in diesem Jahr Feste, Veranstaltungen und Kurse aus. Finanzielle Engpässe sind vielerorts die Folge. Das Ministerium für Soziales und Integration unterstützt deshalb mit einem Hilfspaket Vereine und Organisationen aus seinem Zuständigkeitsbereich, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind oder zu geraten drohen. Die Förderung von maximal 12.000 Euro pro Verein erfolgt einmalig und muss nicht zurückbezahlt werden. Die Mittel sollen zur Deckung unabweisbarer zwangsläufiger Kosten bei gleichzeitig seit dem 11. März 2020 Corona-bedingt entgangener Einnahmen (Eintrittsgelder, Einnahmen aus Veranstaltungen, teils auch Mitgliedsbeiträge etc.) und zur Deckung zusätzlicher Kosten für durch die Pandemie bedingte Schutzmaßnahmen dienen. Die Fördermittel können ab sofort beantragt werden.
„Mit der Unterstützung durch das Land wollen wir gemeinnützigen Vereinen und zivilgesellschaftlichen Organisationen helfen, ihre wertvolle Arbeit trotz der Corona-Krise fortzuführen“, betonte Sozialminister Manne Lucha am Dienstag (1. September) in Stuttgart. „Bürgerschaftliches Engagement ist in diesen Zeiten wichtiger denn je. Die Corona-Pandemie hat an vielen Orten in Baden-Württemberg gezeigt, was es bedeutet, füreinander da zu sein und sich einzubringen. Deshalb müssen wir alles daransetzen zu vermeiden, dass Vereine und Organisationen auf breiter Front durch die Krise zahlungsunfähig werden.“
Online-Anträge beim Regierungspräsidium Tübingen ab sofort möglich
Die Fördermittel können bis spätestens 31. Oktober 2020 über das Service-Portal Baden-Württemberg beim zuständigen Regierungspräsidium Tübingen beantragt werden. Bei der Antragstellung der Fördermittel muss zunächst ein Servicekonto angelegt werden. Sowohl die Voraussetzungen als auch das Verfahren werden bei der Antragstellung im Einzelnen erläutert. Antragsberechtigt sind Vereine und Organisationen aus dem Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration, die durch die Corona-Pandemie unverschuldet in Not geraten sind. Dazu zählen beispielsweise Nachbarschaftshilfen, Offene Hilfen, Tafelvereine, Selbsthilfevereine, Betreuungsvereine, Mehrgenerationenhäuser, Vereine und freie Träger in der Kinder- und Jugendarbeit, Familien- und Mütterzentren sowie Migrantenvereine und -organisationen. Auch Vereine und Organisationen im Bereich der Demokratieförderung, Frauen- und Kinderschutzhäuser, gemeinnützige Träger der Schwangerschaftsberatung, Vereine im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie solche im Bereich der Wohnungslosenhilfe können einen Förderantrag stellen. Die antragstellenden Vereine und Organisationen müssen ihren Sitz in Baden-Württemberg haben und gemäß § 52 Absatz 1 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sein.
service-bw.de: Fördermittel beantragen
Pressemitteilung Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, 01.09.2020
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 6. August 2020 bis 29. September 2020 (PDF)
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 28. Juli 2020 (PDF)
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 23. Juni 2020, gültig vom 1. Juli 2020 bis 5. August 2020 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (PDF)
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 29. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 (PDF)
Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16. Juni 2020 (PDF)
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 9. Juni 2020 (PDF)
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26. Mai 2020 (PDF)
Bürgerbus
Seit Montag, 25.05.2020 hat der Bürgerbus wieder seinen Betrieb aufgenommen.
Achtung! Maskenpflicht sowie besondere Hygienevorgaben beachten.
Erste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16. Mai 2020 (PDF)
Spielplätze haben wieder geöffnet; bitte beachten Sie die nachfolgenden Auflagen. Teil 1 Teil 2
Bolzplätze haben unter Beachtung der Hygienevorschriften wieder geöffnet.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (PDF)
Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 2. Mai 2020 (PDF)
Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2020 (PDF)
Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2020 (PDF)
Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 9. April 2020 (PDF)
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 28. März 2020 (PDF)
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22. März 2020 (PDF)
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20. März 2020 (PDF)
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (PDF)
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 16. März 2020 (PDF)