Aktuelles aus der Gemeinde Hüffenhardt
Verbot der Beleuchtung von Fassaden aller baulichen Anlagen
Wir weisen darauf hin, dass seit dem 11.02.2023 die Beleuchtung von Fassaden aller baulichen Anlagen nur noch eingeschränkt gestattet ist. Das Verbot in § 21 des Naturschutzgesetzes, das bisher nur für Gebäude „in öffentlicher Hand“ galt , wurde auch auf Kirchen, private und gewerbliche Gebäude erweitert. Die Regelung dient dem Schutz der Biodiversität.
§ 21 Abs. 2 Naturschutzgesetz lautet:
Es ist im Zeitraum
1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr
verboten, die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.